Constitution

As every officially recognized club in Germany, we have a constitution. Basically, it states our goals, our organizational structure and our rules. Currently, the constitution is only available in German, but we are also working on a translation. 

 

Im folgenden ist die Satzung des X-PLOR Verein für Produktion, Logistik und Operations Research e.V. in der Fassung vom 01.07.2016 aufgeführt. Eine PDF-Version kann hier heruntergeladen werden.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen X-PLOR Verein für Produktion, Logistik und Operations Research.

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt danach den Zusatz „e.V.“.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.

  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des folgenden Jahres.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Lehre und Ausbildung, Wissenschaft und Forschung sowie des Erfahrungsaustausches auf den Gebieten Produktion, Logistik und Operations Research an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.

  2. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer- begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  4. Die Verwirklichung des Vereinszwecks soll insbesondere erfolgen durch

    • die Unterstützung der Lehre auf den Gebieten Produktion, Logistik und Operations Research  an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, unter anderem durch die Förderung beziehungsweise Organisation wissenschaftliche Vorträge und Vortragsreihen,
    • die Erleichterung des Zugangs zur Unternehmenspraxis in den Bereichen Produktion, Logistik und Operations Research durch Praktikervorträge und Unternehmensbesuche sowie den Aufbau einer internetbasierten Plattform für Praktika, Abschlussarbeiten und Stellenangebote,
    • die Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und einzelner Forschungsprojekte auf den Gebieten Produktion, Logistik und Operations Research unter anderem durch den Besuch von Fachtagungen, sowie
    • die Kontaktpflege und den Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen Studenten, Alumni, Professoren, Mitarbeitern und Unternehmensvertretern an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  6. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  7. Die Ausübung von Ämtern erfolgt ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Zweck und die Ziele des Vereins nachhaltig zu fördern.

  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Die Aufnahme erfordert einen Beschluss des Vorstands. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Angebote des Vereins zu nutzen und Anträge gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung zu stellen.

  4. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein und / oder die Bereiche „Produktion und Logistik“ und / oder „Operations Research“ verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in angemessener Weise zu unterstützen. Mitglieder sind beitragspflichtig; Ehrenmitglieder sind davon ausgenommen. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod beziehungsweise bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit. Damit erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt hiervon unberührt.

  7. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum 31. März oder zum 30. September unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  8. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein beschließen, sofern das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, Beschlüsse oder die Vereinsinteressen verstößt. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats ein Berufungsrecht zu. Die endgültige Entscheidung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern sie nicht einem anderen Vereinsorgan gemäß dieser Satzung übertragen wurden. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

    • die Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer,
    • die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und der Kassenprüfer sowie
    • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch einen Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei Einberufung einer Mitgliederversammlung explizit hinzuweisen.

  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens einen Monat vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Vorstand zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

  5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung können bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand per E-Mail eingereicht werden. Später eingereichte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens einem an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglied ausdrücklich verlangt wird.

  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei juristischen Personen erfolgt dies durch den gesetzlichen Vertreter.

  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden unverzüglich in einem Protokoll niedergelegt und spätestens innerhalb einer Woche nach der Mitgliederversammlung von einem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll wird jedem Mitglied per E-Mail zugeschickt.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    • einer beziehungsweise einem Vorsitzenden,
    • einer Schatzmeisterin beziehungsweise einem Schatzmeister,
    • einer Schriftführerin beziehungsweise einem Schriftführer sowie
    • bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die zweimalige Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren per E-Mail oder fernmündlich erklären.

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll schriftlich niedergelegt, das vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.

  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

  6. Die beziehungsweise der Vorsitzende leitet die Vereinsarbeit und wird dabei von den anderen Vorstandsmitgliedern unterstützt. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Er kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

  7. Der beziehungsweise die Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis. Der Schatzmeister beziehungsweise die Schatzmeisterin vertritt den Verein mit einem weiteren Vorstandmitglied nur gemeinsam. Die Bücher über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden vom Schatzmeister geführt. Die Prüfung der Bücher erfolgt durch die beiden Kassenprüfer.

  8. Die Bücher über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden vom Schatzmeister geführt. Die Prüfung der Bücher erfolgt durch die beiden Kassenprüfer.

§ 7 Beirat

Der Beirat wird auf Vorschlag von Professorinnen beziehungsweise Professoren und Junior-Professorinnen beziehungsweise Junior-Professoren der Lehrstühle an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, die insbesondere den Gebieten Produktion, Logistik oder Operations Research zuzuordnen sind, für die Dauer von einem Jahr berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und den Vorstand zu beraten. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

§ 8 Kassenprüfung

  1. Das Rechnungswesen des Vereins ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Sie haben hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

  2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche des Vereins und der Mitglieder ist Magdeburg.

§ 10 Liquidation

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Wissenschaft und Forschung.

  2. Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder, soweit die Mitgliederversammlung keine abweichende Regelung beschließt.

§ 11  Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 01.07.2015 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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